Im Unterschied zu diesem Beispiel stünde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrenstrennung zwar noch ein Rechtsmittel zur Verfügung, wobei ein Sachurteil im zu beurteilenden Fall wohl erst in einigen Monaten ergehen könnte, weshalb analog zu dieser Rechtsprechung vorliegend ebenfalls von einem Sonderfall auszugehen ist. Somit ist in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses betreffend die Verfahrenstrennung einzig auf den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abzustellen, welcher nachfolgend zu prüfen ist.