b StPO, da für die Person, der anlässlich des Hauptverfahrens die Legitimation als Privatklägerin abgesprochen werde, der Prozess ende und sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen könne. Im Unterschied zu diesem Beispiel stünde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrenstrennung zwar noch ein Rechtsmittel zur Verfügung, wobei ein Sachurteil im zu beurteilenden Fall wohl erst in einigen Monaten ergehen könnte, weshalb analog zu dieser Rechtsprechung vorliegend ebenfalls von einem Sonderfall auszugehen ist.