In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht in einem Fall entschieden, der die Stellung als Privatkläger betraf. Dabei hat es in Urteil BGE 138 IV 193 (Regeste und E .4) im Sinne eines Sonderfalls und der Schliessung einer echten Gesetzeslücke eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 65 Abs.1 StPO angenommen, wenn anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise die Stellung als Privatkläger verneint werde. In diesem Fall unterliege der Entscheid der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, da für die Person, der anlässlich des Hauptverfahrens die Legitimation als Privatklägerin abgesprochen werde, der Prozess ende und sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen könne.