Vielmehr wurde die Hauptverhandlung gegen den Mitbeschuldigten weitergeführt und betreffend den Beschwerdeführer konnte diese aufgrund seines Nichterscheinens nicht durchgeführt werden. Ausserdem scheint es stossend, dass die Verfahrenstrennung, wenn diese von der Vorinstanz sogleich mit Eingang des Verschiebungsgesuchs am 29. November 2022 beschlossen worden wäre, ohne Weiteres mit Beschwerde hätte angefochten werden können, aber diese Möglichkeit ein Tag später nicht mehr bestehen soll, obwohl die -7- Konsequenzen in Bezug auf den Fortgang des Verfahrens dieselben gewesen wären.