lich des Mitbeschuldigten (ohne Teilnahmemöglichkeiten des Beschwerdeführers) seinen Fortgang nehmen würde, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Der zu beurteilende Fall kann also nicht unter das mit der Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO verfolgte Regelungsziel des Gesetzgebers fallen, da die Anfechtung des Trennungsbeschlusses nicht zu einem Unterbruch der Hauptverhandlung führt. Vielmehr wurde die Hauptverhandlung gegen den Mitbeschuldigten weitergeführt und betreffend den Beschwerdeführer konnte diese aufgrund seines Nichterscheinens nicht durchgeführt werden.