Im Gegensatz dazu wurde sie beim Mitbeschuldigten wie beabsichtigt durchgeführt und es erging am 1. Dezember 2022 das erstinstanzliche Urteil. Stellte man sich auf den Standpunkt, dass ein Entscheid betreffend die Verfahrenstrennung nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre, führte dies zum Ergebnis, dass der Mitbeschuldigte die Verfahrenstrennung bereits mit dem am 1. Dezember 2022 ergangenen erstinstanzlichen Urteil hätte anfechten können, während der Beschwerdeführer dies (mutmasslich) erst Monate später (nach Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Erlass des Sachurteils in der eigenen Sache) tun könnte und das Verfahren hinsicht-