In der vorliegenden Konstellation ist nicht von einem solchen Regelfall auszugehen, da die Hauptverhandlung zwar eröffnet, diese hinsichtlich des Beschwerdeführers aber verschoben wurde. Im Gegensatz dazu wurde sie beim Mitbeschuldigten wie beabsichtigt durchgeführt und es erging am 1. Dezember 2022 das erstinstanzliche Urteil.