Wie in E. 1.1 erwähnt, ist Ziel und Zweck von Art. 65 Abs. 1 StPO bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO, Unterbrechungen der Hauptverhandlung durch Anfechtung verfahrensleitender Entscheide zu verhindern, da solche im Regelfall mit dem Endentscheid angefochten werden können und somit prinzipiell ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen ist. In der vorliegenden Konstellation ist nicht von einem solchen Regelfall auszugehen, da die Hauptverhandlung zwar eröffnet, diese hinsichtlich des Beschwerdeführers aber verschoben wurde.