502 2017 201 vom 16. August 2017 E. 1a). Mit Blick auf die neueren Urteile des Bundesgerichts hinsichtlich der Verfahrenstrennung ist anzumerken, dass jeweils nur noch auf den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abgestellt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die beschuldigte Person nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen (siehe E. 1.3 nachfolgend). Hiernach ist unklar, ob das Bundesgericht überhaupt an seiner früheren Praxis und der Unterscheidung der Anfechtbarkeit vor und während der Hauptverhandlung festhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2;