2014, N. 13 zu Art. 393 StPO, welcher, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [E. 2], nicht explizit zwischen Entscheiden vor und während der Hauptverhandlung unterscheidet) wird auf diese Unterscheidung verzichtet und die Auffassung vertreten, dass prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts, welche sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung ergangen sind, dann der Beschwerde unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (so auch das Kantonsgericht Fribourg im Urteil KG FR 502 2017 201 vom 16. August 2017 E. 1a).