Die Rechtsprechung zur Beschwerde bei verfahrensleitenden Entscheiden bezieht sich hauptsächlich auf Entscheide, die vor der Hauptverhandlung ergangen sind (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). In der Lehre wird unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Botschaft teilweise die Meinung vertreten, dass verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung ergangen sind, gänzlich von der Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen sind. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO letzter Satz habe verhindern sollen, dass die Verhandlungen durch die separate Anfechtung regelmässig unterbrochen werden müssten (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 [