Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Was die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffenen Entscheide zur Führung des Verfahrens betrifft, lässt die Rechtsprechung die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO jedoch grundsätzlich zu, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. -5-