2. Sämtliche Verfahrenshandlungen seit dem 30. November 2022 seien unter Wahrung der Parteirechte zu wiederholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erstattete der Präsident der Vorinstanz eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: