Der Mitbeschuldigte und sein amtlicher Verteidiger befürworteten die Verfahrenstrennung (vgl. Protokoll vom 30. November 2022 / 1. November 2022 [recte: 1. Dezember 2022, fortan: Protokoll], S. 4−6), während die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers nicht damit einverstanden war (Protokoll, S. 4 und 6). In der Folge erliess die Vorinstanz am 30. November 2022 den nachfolgenden Beschluss, welcher den Parteien sogleich während der Hauptverhandlung ausgehändigt wurde: