2.3. 2.3.1. Am 30. November 2022 wurde die Hauptverhandlung eröffnet, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die Vorinstanz gab den Parteien ihre Absicht bekannt, das gemeinsam geführte Verfahren des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten zu trennen. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Mitbeschuldigte und sein amtlicher Verteidiger befürworteten die Verfahrenstrennung (vgl. Protokoll vom 30. November 2022 / 1. November 2022 [recte: 1. Dezember 2022, fortan: Protokoll], S. 4−6), während die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers nicht damit einverstanden war (Protokoll, S. 4 und 6).