Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.399 (ST.2021.84; STA.2016.104) Art. 126 Entscheid vom 28. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A. führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Zivil- und B., Strafklägerin 1 […] vertreten durch Rechtsanwältin Katja Schott und/oder Rechtsanwalt Peter Bürkli, […] Zivil- und C., Strafklägerin 2 […] Zivil- und D., Strafklägerin 3 […] Zivil- und E. […], Strafklägerin 4 […] Zivil- und F., Strafklägerin 5 […] Zivil- und G., Strafkläger 6 […] -2- Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. November 2022 betref- gegenstand fend die Verfahrenstrennung in der Strafsache gegen A. Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 29 StGB i.V.m. Art. 166 StGB, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Misswirt- schaft gemäss Art. 29 StGB i.V.m. Art. 165 StGB, Veruntreuung gemäss Art. 29 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 StGB, Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung (AVIG) gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG, mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB und unge- treuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB. 1.2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vor der Kantona- len Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Strafverfahren gegen H. (fortan: Mitbeschuldigter) unter der Verfahrensnummer KSTA ST.2016.104 ge- führt. 1.3. Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2021 erhob die Kantonale Staatsanwalt- schaft Anklage (zwei Anklageschriften) an das Bezirksgericht Zofingen (fortan: die Vorinstanz). Vor der Vorinstanz wurde das Verfahren unter der Verfahrensnummer ST.2021.84 geführt. 2. 2.1. Mit Vorladung des Präsidenten der Vorinstanz vom 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer auf den 30. November 2022, 08:00 Uhr, und auf den 1. Dezember 2022, 08:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Zu- stellung der Vorladung an die amtliche Verteidigerin des Beschwerdefüh- rers erfolgte am 30. August 2022. Zusätzlich wurde die Vorladung am tt.mm.jjjj öffentlich im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. -3- 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 29. November 2022 (gemäss Vorinstanz per E-Mail und gemäss Akten per Fax) liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver- schiebung der Hauptverhandlung stellen. 2.2.2. Mit Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 29. November 2022 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 2.3. 2.3.1. Am 30. November 2022 wurde die Hauptverhandlung eröffnet, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die Vorinstanz gab den Par- teien ihre Absicht bekannt, das gemeinsam geführte Verfahren des Be- schwerdeführers und des Mitbeschuldigten zu trennen. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Mitbeschuldigte und sein amtlicher Ver- teidiger befürworteten die Verfahrenstrennung (vgl. Protokoll vom 30. No- vember 2022 / 1. November 2022 [recte: 1. Dezember 2022, fortan: Proto- koll], S. 4−6), während die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers nicht damit einverstanden war (Protokoll, S. 4 und 6). In der Folge erliess die Vorinstanz am 30. November 2022 den nachfolgenden Beschluss, wel- cher den Parteien sogleich während der Hauptverhandlung ausgehändigt wurde: " Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend die Vorwürfe der Anklage vom 23. Juli 2021 (Anklageziffern 1-12) wird vom Verfahren (ST.2021.84) abgetrennt und fortan in einem separaten Strafverfahren ge- führt." Die Hauptverhandlung wurde im Anschluss ohne den Beschwerdeführer und seine amtliche Verteidigerin fortgesetzt. 2.3.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 1. Dezember 2022 wurde der Mitbeschuldigte hinsichtlich des versuchten Betrugs (Anklageziffer 1.2), der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Anklageziffer 3 teilweise) und des Betrugs (Anklagezif- fer 6) freigesprochen und hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffern 1.1 und 5), der Unterlassung der Buchführung (Anklagezif- fer 2), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 3) und der Miss- wirtschaft (Anklageziffer 4) schuldig gesprochen und dafür zu 22 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt. Das Urteil vom 1. Dezember 2022 sowie der Beschluss über die Verfah- renstrennung vom 30. November 2022 wurden durch den Mitbeschuldig- ten, soweit dem hiesigen Gericht bekannt, nicht angefochten. -4- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Be- schwerde gegen den der amtlichen Verteidigerin am 30. November 2022 ausgehändigten Beschluss erheben und liess die folgenden Anträge stel- len: " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. November 2022 sei aufzuheben. 2. Sämtliche Verfahrenshandlungen seit dem 30. November 2022 seien unter Wahrung der Parteirechte zu wiederholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erstattete der Präsident der Vorinstanz eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 erstattete die Kantonale Staatsanwalt- schaft die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestim- mung hängt mit Art. 65 Abs. 1 StPO zusammen. Danach können verfah- rensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden. Die Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO ausgeschlos- sen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Was die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffenen Entscheide zur Führung des Verfahrens betrifft, lässt die Rechtsprechung die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO jedoch grundsätzlich zu, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kön- nen (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. -5- Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Ent- scheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit ei- nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5). Die Rechtsprechung zur Beschwerde bei verfahrensleitenden Entscheiden bezieht sich hauptsächlich auf Entscheide, die vor der Hauptverhandlung ergangen sind (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). In der Lehre wird unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Botschaft teilweise die Meinung vertreten, dass verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung ergangen sind, gänzlich von der Beschwerdemög- lichkeit ausgeschlossen sind. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO letzter Satz habe verhindern sollen, dass die Verhandlungen durch die separate Anfechtung regelmässig unterbrochen werden müssten (Botschaft zur Vereinheitli- chung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 [BBI 2006 1085], S. 1312; GUIDON, Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erst- instanzlicher Gerichte, in: forumpoenale 1/2012, S. 27 ff. mit weiteren Hin- weisen; KELLER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 29 zu Art. 393 StPO; STRÄULI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 393 StPO). Nach anderer – bzw. teilweise auch neuerer – Lehrmeinung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1509; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 393 StPO, welcher, unter Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [E. 2], nicht explizit zwi- schen Entscheiden vor und während der Hauptverhandlung unterscheidet) wird auf diese Unterscheidung verzichtet und die Auffassung vertreten, dass prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts, welche sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung ergangen sind, dann der Beschwerde unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (so auch das Kantonsgericht Fribourg im Urteil KG FR 502 2017 201 vom 16. August 2017 E. 1a). Mit Blick auf die neueren Urteile des Bundesgerichts hinsichtlich der Verfahrenstrennung ist anzumerken, dass jeweils nur noch auf den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abgestellt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die beschul- digte Person nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen (siehe E. 1.3 nachfolgend). Hiernach ist unklar, ob das Bundesgericht über- haupt an seiner früheren Praxis und der Unterscheidung der Anfechtbarkeit vor und während der Hauptverhandlung festhält (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5). -6- 1.2. Vorliegend wurde die Hauptverhandlung am 30. November 2022, 08:00 Uhr, eröffnet und nach einer kurzen Unterbrechung von 08:24 Uhr bis 08:45 Uhr, während welcher über die Verfahrenstrennung beraten und diese beschlossen wurde (vgl. Protokoll, S. 6), nur noch mit dem Mitbe- schuldigten fortgeführt, nachdem festgestellt worden war, dass der Be- schwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist. Der angefochtene Beschluss wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung ausge- händigt. Somit erfolgte der Trennungsbeschluss formell gesehen nach Er- öffnung bzw. während der Hauptverhandlung. Damit ist zu prüfen, ob dieser mit Beschwerde angefochten werden kann und falls ja, ob der durch das Bundesgericht verlangte nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil be- steht. Wie in E. 1.1 erwähnt, ist Ziel und Zweck von Art. 65 Abs. 1 StPO bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO, Unterbrechungen der Haupt- verhandlung durch Anfechtung verfahrensleitender Entscheide zu verhin- dern, da solche im Regelfall mit dem Endentscheid angefochten werden können und somit prinzipiell ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil zu verneinen ist. In der vorliegenden Konstellation ist nicht von einem solchen Regelfall auszugehen, da die Hauptverhandlung zwar eröffnet, diese hinsichtlich des Beschwerdeführers aber verschoben wurde. Im Ge- gensatz dazu wurde sie beim Mitbeschuldigten wie beabsichtigt durchge- führt und es erging am 1. Dezember 2022 das erstinstanzliche Urteil. Stellte man sich auf den Standpunkt, dass ein Entscheid betreffend die Verfah- renstrennung nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre, führte dies zum Er- gebnis, dass der Mitbeschuldigte die Verfahrenstrennung bereits mit dem am 1. Dezember 2022 ergangenen erstinstanzlichen Urteil hätte anfechten können, während der Beschwerdeführer dies (mutmasslich) erst Monate später (nach Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Erlass des Sachurteils in der eigenen Sache) tun könnte und das Verfahren hinsicht- lich des Mitbeschuldigten (ohne Teilnahmemöglichkeiten des Beschwerde- führers) seinen Fortgang nehmen würde, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Der zu beurteilende Fall kann also nicht unter das mit der Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO verfolgte Regelungsziel des Gesetzgebers fallen, da die Anfechtung des Trennungsbeschlusses nicht zu einem Unterbruch der Hauptverhandlung führt. Vielmehr wurde die Hauptverhandlung gegen den Mitbeschuldigten weitergeführt und betref- fend den Beschwerdeführer konnte diese aufgrund seines Nichterschei- nens nicht durchgeführt werden. Ausserdem scheint es stossend, dass die Verfahrenstrennung, wenn diese von der Vorinstanz sogleich mit Eingang des Verschiebungsgesuchs am 29. November 2022 beschlossen worden wäre, ohne Weiteres mit Beschwerde hätte angefochten werden können, aber diese Möglichkeit ein Tag später nicht mehr bestehen soll, obwohl die -7- Konsequenzen in Bezug auf den Fortgang des Verfahrens dieselben ge- wesen wären. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht in einem Fall entschieden, der die Stellung als Privatkläger betraf. Dabei hat es in Urteil BGE 138 IV 193 (Regeste und E .4) im Sinne eines Sonderfalls und der Schliessung einer echten Gesetzeslücke eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 65 Abs.1 StPO angenommen, wenn anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise die Stellung als Privatkläger verneint werde. In diesem Fall unterliege der Entscheid der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, da für die Per- son, der anlässlich des Hauptverfahrens die Legitimation als Privatklägerin abgesprochen werde, der Prozess ende und sie an der Fortsetzung des Hauptverfahrens nicht mehr teilnehmen könne. Im Unterschied zu diesem Beispiel stünde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrenstren- nung zwar noch ein Rechtsmittel zur Verfügung, wobei ein Sachurteil im zu beurteilenden Fall wohl erst in einigen Monaten ergehen könnte, weshalb analog zu dieser Rechtsprechung vorliegend ebenfalls von einem Sonder- fall auszugehen ist. Somit ist in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Beschlus- ses betreffend die Verfahrenstrennung einzig auf den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abzustellen, welcher nachfolgend zu prüfen ist. 1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drohen dem Betroffenen bei der Verfahrenstrennung (bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen) erhebliche pro- zessuale Rechtsnachteile. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Par- teirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliert. Denn es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der ande- ren beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiserhebungen im getrennt geführten Strafverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Okto- ber 2019 E. 1.5.3, je mit Hinweisen). Angesichts dieser erheblichen pro- zessualen Rechtsnachteile sowie unter dem Gesichtspunkt der Pro- zessökonomie ist angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstren- nungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich ei- nen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bejahen (BGE 147 IV 188 E. 1.3.5 f.; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4). 1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit ein- zutreten. -8- 2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss vom 30. November 2022 aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. November 2022 trotz Pflicht zur persönlichen Teilnahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Vorladung sei seiner amtlichen Verteidigerin am 30. August 2022 zugestellt worden und im kantonalen Amtsblatt am tt.mm.jjjj (recte: tt.mm.jjjj) publiziert und somit ordnungsgemäss zugestellt worden. Der Be- schwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, ein rechtzeitiges, begründetes und belegtes Verschiebungsgesuch einzureichen. Das am Vortag der Ver- handlung eingereichte Verschiebungsgesuch vom 29. November 2022 könne als verspätet und zur Unzeit qualifiziert werden, zumal auch andere Verfahrensbeteiligte vorgeladen worden seien. Überdies sei das Verschie- bungsgesuch gänzlich unbelegt. Der eingereichte ärztliche Bericht datiere aus dem letzten Jahr und sei in spanischer Sprache abgefasst. Den Behör- den sei der Wohnort des Beschwerdeführers seit längerer Zeit nicht mehr bekannt und er werde auch weiterhin nicht offengelegt, so dass auch nicht geprüft werden könne, ob eine Anreise überhaupt möglich sei. Beim Ver- fahren handle es sich um einen grösseren Wirtschaftsstraffall mit mehr als 30 Ordnern Verfahrensakten. Die vorgeworfenen Handlungen würden sich auf die Jahre 2015/2016 beziehen. Der Beschwerdeführer und der Mitbe- schuldigte seien zwar (in verschiedenen Anklagen) gemeinsam angeklagt worden, der Lebenssachverhalt und die Tatbestände seien aber nur inso- weit miteinander verknüpft, als sich die Vorfälle in der gleichen Gesellschaft ereignet haben sollen. Die dem Mitbeschuldigten vorgeworfenen Handlun- gen seien (mit Ausnahme der Anklageziffern 3 und 4) von den Anklage- punkten des Beschwerdeführers unabhängig. Die Anklage könne somit auch beurteilt werden, ohne dass die fehlende Teilnahme des Beschwer- deführers im Weg stehe. Wenn sich die Diagnose von Bauchspeicheldrü- senkrebs bewahrheiten sollte, stünde eventuell auch eine dauernde Ver- handlungsunfähigkeit im Raum, weshalb eine Verfahrenstrennung eben- falls angezeigt sei. Der Mitbeschuldigte habe ein Recht darauf, dass die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe zeitnah gerichtlich beurteilt würden. Ausserdem sei die Verfahrenstrennung auch aus arbeitsökonomischer Sicht angezeigt. 2.2. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 lässt der Beschwerdeführer durch seine amtliche Verteidigerin vorbringen, dass die Kantonale Staats- anwaltschaft und die Vorinstanz für den Umstand verantwortlich seien, dass die Hauptverhandlung erst beinahe fünf Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft habe angesetzt wer- den können. Es sei zutreffend, dass kurzfristig ein Verschiebungsgesuch eingereicht worden sei, wobei sich die Reiseunfähigkeit des Beschwerde- führers auch kurzfristig ergeben habe. Der amtlichen Verteidigerin hätten -9- keine neueren medizinischen Unterlagen vorgelegen, weshalb sie diejeni- gen eingereicht habe, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, um zumin- dest zu belegen, dass eine derartige Krankheit diagnostiziert worden sei. Sobald aktuelle Unterlagen vorlägen, würden diese eingereicht. Die Vorinstanz hätte somit zu einem neuen Verhandlungstermin vorladen müs- sen. Die vorgeworfenen Sachverhalte hingen weitgehend zusammen und zudem sei die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten innerhalb der betreffenden Gesellschaften unklar, wes- halb eine Verfahrenstrennung nicht zulässig sei. Ausserdem sei es be- fremdlich, sich bei der Verfahrenstrennung auf das Argument der Verfah- rensbeschleunigung zu stützen, obwohl die bisherigen Verfahrensver- schleppungen durch die Kantonale Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verursacht worden seien. Weiter sei überdies nicht klar, ob eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. 2.3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2023 verweist der Präsident der Vorinstanz auf den angefochtenen Beschluss vom 30. November 2022 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird ausgeführt, dass es erhebliche Schwierigkeiten bei der Terminfestsetzung der Haupt- verhandlungen gegeben habe, da sich die amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers von elf vorgeschlagenen Terminen nur drei habe einrich- ten können, welche jedoch den anderen Verfahrensbeteiligten nicht ge- passt hätten. Weiter sei die Argumentation, dass das Beschleunigungsge- bot verletzt sei, nicht nachvollziehbar. Sei dieses bereits verletzt, sollte das Verfahren umso mehr vorangetrieben werden, wozu auch der Trennungs- beschluss diene. Nicht nachvollziehbar sei auch das Verschiebungsgesuch am Tag vor der Hauptverhandlung, habe die amtliche Verteidigerin gemäss ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung doch eine Woche zuvor mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt. Nach wie vor liege der Vorinstanz keine gültige Adresse des Beschwerdeführers vor. Eine direkte Kontaktauf- nahme über seine E-Mail-Adresse sei bisher unbeantwortet geblieben. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 30. November 2022. Ergänzend führt sie aus, dass die Rollenverteilung des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten durchaus klar sei. Beide seien für die Geschäftsführung der I. verantwortlich gewesen. Die vorge- worfenen Straftaten wie ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung könnten von jedem einzeln begangen werden, womit eine Verfahrenstrennung unproblematisch sei, da die Ge- fahr von sich widersprechenden Urteilen nicht vorliege. Ausserdem sei eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nur über E-Mail möglich. Der Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass er sich in - 10 - einem spanischsprachigen Land aufhalte, das den Strafbehörden nicht be- kannt sei. In jedem Falle müsste ein Auslieferungsverfahren in Gang ge- setzt werden, damit der Beschwerdeführer an einer erneuten Hauptver- handlung tatsächlich anwesend wäre, was erfahrungsgemäss 12−24 Mo- nate dauern könne. Somit liege ein objektiver Grund für die Verfahrenstren- nung vor, so dass die Verfahrenstrennung zulässig sei. 3. 3.1. Mit Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 29. November 2022 wurde das am 29. November 2022 eingereichte Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Verfügung wurde mit vorliegender Beschwerde nicht angefochten, weshalb nachfolgend einzig zu prüfen ist, ob die beiden Verfahren berechtigterweise getrennt wurden und die Haupt- verhandlung am 30. November 2022 und am 1. Dezember 2022 zu Recht nur noch mit dem Mitbeschuldigten durchgeführt worden ist. Dabei ist an- zumerken, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Viel- mehr stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO erneut zur Verhandlung vorladen müssen, anstatt die Verfahrenstrennung anzuordnen. Indem er sich auf Art. 366 Abs. 1 StPO beruft, anerkennt er zumindest implizit, dass sein Fernbleiben von der Ver- handlung als unentschuldigt zu gelten hat. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi- gung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Ver- fahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des An- spruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders prob- - 11 - lematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig be- stritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; bezüglich der Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung: BGE 116 Ia 305 E. 4b). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn- ten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Be- zug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). 3.2.2. Vorliegend wird sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der Vorinstanz mit dem Beschleunigungsgebot argumentiert. Die straf- rechtlichen Vorwürfe beziehen sich auf die Jahre 2015 und 2016, der Be- schwerdeführer selbst wurde im März 2018 aus der mehr als ein Jahr an- dauernden Untersuchungshaft entlassen. Es ist somit zutreffend, dass das Verfahren eher schleppend vorangetrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2018 [SBK.2017.381] E. 2.5.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.5, in welchem die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots schliesslich offengelas- sen, jedoch angemerkt wurde, dass das Verfahren langsam ablaufe und die Kantonale Staatsanwaltschaft angehalten wurde, das Verfahren nun- mehr besonders beförderlich voranzutreiben) und Verfahrensverschlep- pungen geltend gemacht. Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich des sach- lichen Grundes für die Verfahrenstrennung nunmehr ebenfalls auf das Be- schleunigungsgebot. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Verfahrenstrennung nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot begründet werden könne, da die Behörden die Verschleppungen verursacht hätten, scheint (wie auch der Präsident der Vorinstanz mit Stellungnahme von 10. Januar 2023 ausführt) widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder die Verletzung des Beschleunigungsge- bots gerügt hatte und das Verfahren beförderlich behandelt haben wollte. Letzten Endes spielt es keine Rolle, wer die Verzögerungen zu verantwor- ten hat oder worauf diese zurückzuführen sind. So ist es aufgrund der bis- herigen Verfahrensdauer nun erst recht angebracht, das Verfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Auch der Mitbeschuldigte hat das Recht auf ein zeitnahes Urteil, so dass es nicht legitim erscheint, sein Urteil aufgrund der durch den Beschwerdeführer verursachten Verfah- renslage noch weiter hinauszuzögern. Hinzu kommt, dass es sich vorlie- gend um einen grösseren Wirtschaftsstraffall mit Akten von mehr als - 12 - 30 Ordnern und mehreren weiteren Verfahrensbeteiligten handelt. So ha- ben sich Letztere konkret auf die Verhandlungstage hin vorbereitet und sich in den Sachverhalt eingearbeitet, so dass eine Verschiebung der Verhand- lung diesen Aufwand – wie die Vorinstanz auch geltend macht – zu grossen Teilen zunichtegemacht hätte. Überdies scheint es, zumal der Beschwer- deführer seinen (mutmasslich im Ausland liegenden) Aufenthaltsort nicht bekanntgeben möchte, auf Kontaktversuche nicht reagiert und auch der Verhandlung fernblieb, dass er nicht gewillt ist, sich dem Verfahren zu stel- len und eine neue Verhandlung wohl nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass eine Trennung des Verfah- rens nicht zulässig sei, da die konkrete Rollenteilung innerhalb der Gesell- schaft unklar sei, legt dann aber nicht konkret dar, inwiefern eine Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen sollte oder wie sich ein allfälliger Verlust der Parteirechte negativ auf sein Verfahren auswirken könnte. Bezüglich des Mitbeschuldigten wurde am 1. Dezember 2022 bereits das erstinstanz- liche Urteil gefällt, womit es dem Gericht folglich möglich war, den Sach- verhalt separat zu beurteilen. Auch die Kantonale Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Straftaten grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Vorliegend wurde das Verfahren gemeinsam ge- führt, es wurden aber zwei separate Anklageschriften eingereicht. Einige der gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Delikte sollen durch die Mitbe- schuldigten unabhängig voneinander begangen worden sein. In Bezug auf die Vorwürfe (mitunter ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Un- terlassen der Buchführung) rund um die I., für welche der Mitbeschuldigte (zunächst als faktisches und später) als formelles Organ und der Be- schwerdeführer (gemäss Anklage) als faktisches Organ amtete, besteht aber ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang. Der einzelne Tatbeitrag und die Rolle des Beschwerdeführers wie auch des Mit- beschuldigten werden in der Anklageschrift klar umschrieben. So soll grundsätzlich der Beschwerdeführer die drahtziehende Person mit einer hohen kriminellen Energie gewesen sein, während der Mitbeschuldigte sich lediglich in die unsauberen Geschäfte habe hineinziehen lassen. Der Mit- beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll (vgl. S. 37−41), dass der Beschwerdeführer federführend gewesen sei und ihm nicht immer alle Informationen habe zukommen lassen; seinen eigenen Tatbeitrag streitet er aber in dem Sinne auch nicht ab. Es ist in der Tat zutreffend, dass gewisse Schuldzuweisungen in solchen Konstellationen nicht vermeidbar sind, allerdings können die dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift vorgehaltenen Delikte (wie von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ausgeführt) aller Voraussicht nach – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − durch jeden einzeln began- gen werden und dies wurde auch so angeklagt. Es bestehen keine Hin- weise auf eine noch zu klärende Rollenverteilung. Es sind gemäss Auffas- - 13 - sung des hiesigen Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rollen- verteilung nicht in zwei separat geführten Verfahren geklärt werden könnte. Das Ausmass des jeweiligen Tatbeitrags lässt sich somit auch in zwei se- paraten Verfahren ausreichend klären, ohne dass eine Gefahr von sich wi- dersprechenden Urteilen bestünde. Ein gewisser Verlust von Parteirechten ist hinzunehmen, so führte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass zwar die Befragung des Be- schwerdeführers beantragt werde, da seine Aussagen für den Mitbeschul- digten wichtig seien. Wenn man aber abwägen müsse zwischen einer neuen Hauptverhandlung in einem halben bis dreiviertel Jahr oder die Hauptverhandlung nun durchzuführen, seien seine Aussagen nicht ausrei- chend wichtig, um eine erneute Verzögerung zu rechtfertigen (Protokoll, S. 4 f.). An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Teilnahme- rechte hinsichtlich der Verfahrenshandlungen betreffend Beschwerdefüh- rer und Mitbeschuldigter seit Bestellung des amtlichen Verteidigers des Mit- beschuldigten ab Herbst 2017 gewährt worden sind (vgl. Aussage des amt- lichen Verteidigers des Mitbeschuldigten in Protokoll, S. 5). So wurden di- verse Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt: - Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2018, in Anwesenheit des Mitbeschuldigten mit der Möglichkeit Ergänzungsfra- gen zu stellen (Ordner 4.2, act. 199 ff., insbesondere Frage 57), - Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 24. April 2017, in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers (Ordner 4.3, act. 1 ff.), - Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 21. Dezember 2017, in Anwe- senheit der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen (Ordner 4.3, act. 325 ff., ins- besondere Frage 52), - Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 2. Mai 2018, in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen (Ordner 4.4, act. 49 ff., insbesondere Frage 59) - Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten vom 1. März 2019, in An- wesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen (Ordner 4.4, act. 248 ff., ins- besondere Frage 31), - Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 4. Dezember 2020, in Anwe- senheit der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen (Ordner 4.4, act. 255 ff., ins- besondere Frage 84), - Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. April 2021, in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen (Ordner 4.4, act. 316 ff., insbesondere Frage 72) - 14 - Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer somit ausreichend die Mög- lichkeit, an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten teilzunehmen und Er- gänzungsfragen zu stellen, so dass ein Verlust gewisser Teilnahmerechte aufgrund des nunmehr bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums sich weniger gravierend auswirkt. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerde- führers, dass nach Art. 366 Abs. 1 StPO zu einem neuen Verhandlungster- min hätte vorgeladen werden müssen, ist festzuhalten, dass im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (wenn auch separat) zu einer neuen Hauptverhandlung vorgeladen wird. Eine Verlet- zung von Art. 366 Abs. 1 StPO ist aktuell nicht ersichtlich, da der Beschluss der Verfahrenstrennung unabhängig von Art. 366 Abs. 1 StPO betrachtet werden kann, womit nicht weiter auf dieses Argument einzugehen ist. 3.3. Zusammenfassend lagen somit objektive und sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die Vorinstanz hat somit berechtigterweise die Trennung des Verfahrens ST.2021.84 beschlossen und in der Folge die Hauptverhandlung am 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 nur mit dem anwesenden Mitbeschuldigten durchgeführt. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass sämtliche Verfahrenshand- lungen seit dem 30. November 2022 unter Wahrung der Parteirechte zu wiederholen seien, nicht weiter einzugehen. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 5.2. Über eine der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz zu entscheiden haben (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 15 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 198.00, zusammen Fr. 1'198.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister