2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.