Zwar führte die Beschwerdeführerin aus, dass der von ihr behauptete Betrug ohne die von ihr behauptete Ausstandsverletzung durch den Beschuldigten gar nicht möglich gewesen wäre. Nachdem aber aus den in vorstehenden Erwägungen genannten Gründen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Betrugs zu schützen und somit von keinem stattgefundenen Betrug auszugehen ist, führt diese Begründung offensichtlich ins Leere und ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur behaupteten Verletzung von Ausstandspflichten durch den Beschuldigten noch äussern müsste.