Liegenschaft gegenübersieht, sondern E. und F. als neuen Eigentümern. Inwiefern sich dadurch das Prozesskostenrisiko der Beschwerdeführerin erhöht haben soll, wurde von ihr aber nicht überzeugend dargetan und ist auch ansonsten nicht ansatzweise einsichtig. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies von keiner strafrechtlichen Relevanz.