Inwiefern auch die Beschwerdeführerin unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO des von ihr behaupteten Betrugs sein soll, ist hingegen nicht ansatzweise einsichtig. So ist die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Täuschung von E. und F. auch unmittelbar darauf abgezielt haben könnte, der Beschwerdeführerin den von ihr behaupteten Vermögensschaden in Form eines zusätzlichen Prozesskostenrisikos zuzufügen, nicht nur rein spekulativ, sondern geradezu abwegig.