Als unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO eines solchen allenfalls als Betrug zu wertenden Verhaltens könnten aber höchstens E. und F. betrachtet werden, wobei hier nur am Rande zu vermerken ist, dass sich E. und F. offensichtlich gar nicht als Geschädigte des von der Beschwerdeführerin behaupteten Betrugs sehen.