1.5. Selbst wenn man auf die Ausführungen tatsächlicher Art der Beschwerdeführerin abstellt, kann die von ihr behauptete Täuschung von E. und F. höchstens bezweckt haben, E. und F. trotz eines angeblich mit der fraglichen Liegenschaft verbundenen Prozessrisikos zum Kauf der besagten Liegenschaft zu bewegen bzw. auf diese Weise ein mit der Liegenschaft womöglich verbundenes Prozessrisiko von D. als Verkäufer auf E. und F. als Käufer zu verlagern. Als unmittelbar Geschädigte i.S.v.