146 Abs. 1 StGB). Betrug setzt somit u.a. eine schädigende Vermögensdisposition des Getäuschten zum eigenen Nachteil oder zum Nachteil eines Dritten voraus, wobei als Vermögensdisposition grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen gilt, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt, wobei Unmittelbarkeit wiederum bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. So kann eine Vermögensdisposition i.S.v.