Als Folge dieser arglistigen Täuschung seien E. und F. – als neue Eigentümer der besagten Liegenschaft – in die hängigen Rechtsverfahren mit ihr als Gegenpartei eingetreten. E. und F. hätten damit als Folge der beschriebenen arglistigen Täuschung eine für sie (E. und F.) nachteilige Vermögensdisposition getroffen, seien sie auf diese Weise doch für allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen der besagten Rechtsverfahren haftbar geworden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei Drittbetroffene der arglistigen Täuschung.