Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 und 4.2 mit weiteren Hinweisen).