3.4. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Beschwerde sinngemäss aus, sie habe sich mit ihren bei Erstattung der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 abgegebenen Erklärungen als Straf- und Zivilklägerin und damit als beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert.