3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (zugestellt am 29. Dezember 2022) auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was diese am 3. Januar 2023 tat. 3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. Januar 2023 eine weitere Eingabe, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der Beschuldigte habe beim Abschluss des besagten Liegenschaftskaufvertrags auch Ausstandspflichten verletzt. -3-