3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Beschwerde gegen die ihr am 2. Dezember 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen, die zudem zu verpflichten sei, zur Beweiserhebung die Zusatzvereinbarungen (ausserhalb des Grundbuchs) zum vom Beschuldigten als Notar erstellten Kaufvertrag vom […] offenlegen zu lassen. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Baden ([…]) seien von Amtes wegen beizuziehen.