Die Bezifferung einer Zivilforderung behielt sie sich vor. Zudem beantragte sie, es sei die Offenlegung der bisher geheim gehaltenen Zusatzvereinbarungen beim (vom Beschuldigten verurkundeten) Verkauf der Liegenschaft GB […] mit D. als Verkäufer und E. und F. als Käufer (Kaufvertrag vom […]) zu erwirken. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess in dieser Strafsache am 22. November 2022 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. November 2022 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung.