Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.398 (STA.2022.8720) Art. 77 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 22. November 2022 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und allenfalls weiterer Straftatbestände. Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schuldigten) die Eröffnung eines Strafverfahrens und erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin zu konstituieren. Die Bezifferung einer Zivilforde- rung behielt sie sich vor. Zudem beantragte sie, es sei die Offenlegung der bisher geheim gehaltenen Zusatzvereinbarungen beim (vom Beschuldigten verurkundeten) Verkauf der Liegenschaft GB […] mit D. als Verkäufer und E. und F. als Käufer (Kaufvertrag vom […]) zu erwirken. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess in dieser Strafsache am 22. Novem- ber 2022 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. November 2022 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Be- schwerde gegen die ihr am 2. Dezember 2022 zugestellte Nichtanhand- nahmeverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) auf- zuheben. Die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen, die zu- dem zu verpflichten sei, zur Beweiserhebung die Zusatzvereinbarungen (ausserhalb des Grundbuchs) zum vom Beschuldigten als Notar erstellten Kaufvertrag vom […] offenlegen zu lassen. Die Verfahrensakten der Staats- anwaltschaft Baden ([…]) seien von Amtes wegen beizuziehen. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (zugestellt am 29. Dezember 2022) auf, innert 10 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was diese am 3. Januar 2023 tat. 3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. Januar 2023 eine weitere Ein- gabe, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der Beschuldigte habe beim Abschluss des besagten Liegenschaftskaufvertrags auch Ausstandspflich- ten verletzt. -3- 3.4. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Beschwerde sinngemäss aus, sie habe sich mit ihren bei Erstattung der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 abgegebenen Erklärungen als Straf- und Zivilkläge- rin und damit als beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. 1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 und 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Strafanzeige vom 20. Oktober 2022 im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte als Notar E. und F. beim Kauf der besagten Liegenschaft über bestehende, die jeweilige Eigentümerschaft betreffende Rechtsstreitigkeiten nicht richtig informiert bzw. getäuscht habe. Als Folge dieser arglistigen Täuschung seien E. und F. – als neue Eigentümer der besagten Liegenschaft – in die hängigen Rechtsverfahren mit ihr als Gegenpartei eingetreten. E. und F. hätten damit als Folge der beschriebenen arglistigen Täuschung eine für sie (E. und F.) nachteilige Vermögensdisposition getroffen, seien sie auf diese Weise doch für allfäl- lige Kosten- und Entschädigungsfolgen der besagten Rechtsverfahren haftbar geworden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei Drittbetroffene der arg- listigen Täuschung. Weil sie nunmehr gezwungen sei, gegen E. und F. zu prozessieren, sei sie nunmehr dem auch im Falle ihres Obsiegens beste- henden Risiko ungedeckter Kosten ausgesetzt. -4- 1.4. Die Beschwerdeführerin erhebt damit im Kern gegen den Beschuldigten den Vorwurf, durch Täuschung ein Vermögensdelikt begangen zu haben, womit letztlich überhaupt nur ein Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) in Frage kommt. Wegen Betrugs wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Betrug setzt somit u.a. eine schädigende Vermögensdisposition des Getäuschten zum eigenen Nachteil oder zum Nachteil eines Dritten voraus, wobei als Vermögensdisposition grundsätzlich jedes Handeln oder Unter- lassen gilt, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt, wo- bei Unmittelbarkeit wiederum bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhal- ten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. So kann eine Vermögensdisposition i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB etwa in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestehen (vgl. hierzu etwa STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 132 ff. zu Art. 146 StGB). 1.5. Selbst wenn man auf die Ausführungen tatsächlicher Art der Beschwerde- führerin abstellt, kann die von ihr behauptete Täuschung von E. und F. höchstens bezweckt haben, E. und F. trotz eines angeblich mit der fragli- chen Liegenschaft verbundenen Prozessrisikos zum Kauf der besagten Liegenschaft zu bewegen bzw. auf diese Weise ein mit der Liegenschaft womöglich verbundenes Prozessrisiko von D. als Verkäufer auf E. und F. als Käufer zu verlagern. Als unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO eines solchen allenfalls als Betrug zu wertenden Verhaltens könnten aber höchstens E. und F. betrachtet werden, wobei hier nur am Rande zu vermerken ist, dass sich E. und F. offensichtlich gar nicht als Geschädigte des von der Beschwerdeführerin behaupteten Betrugs sehen. Inwiefern auch die Beschwerdeführerin unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO des von ihr behaupteten Betrugs sein soll, ist hingegen nicht ansatzweise einsichtig. So ist die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Täuschung von E. und F. auch unmittelbar darauf abgezielt haben könnte, der Beschwerdeführe- rin den von ihr behaupteten Vermögensschaden in Form eines zusätzlichen Prozesskostenrisikos zuzufügen, nicht nur rein spekulativ, sondern gera- dezu abwegig. Zwar dürfte der Liegenschaftsverkauf mutmasslich dazu ge- führt haben, dass sich die Beschwerdeführerin in den von ihr geführten Pro- zessen nunmehr nicht mehr D. als bisherigem Eigentümer der besagten -5- Liegenschaft gegenübersieht, sondern E. und F. als neuen Eigentümern. Inwiefern sich dadurch das Prozesskostenrisiko der Beschwerdeführerin erhöht haben soll, wurde von ihr aber nicht überzeugend dargetan und ist auch ansonsten nicht ansatzweise einsichtig. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies von keiner strafrechtlichen Relevanz. Steht damit aber zweifelsfrei fest, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Betrug jedenfalls nicht darauf abzielte, der Beschwerdeführerin den von ihr zwar behaupteten, objektiv aber noch nicht einmal ansatzweise zu erkennenden eigenen Vermögensnachteil zuzufügen, ist sie nicht als unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO des behaupteten Be- trugs zu betrachten. Dementsprechend konnte sie sich – entgegen ihrer Behauptung mit Beschwerde (Ziff. I/3) – auch nicht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und damit als beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO konstituieren. Weil darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass sie aus anderem Grunde ausnahmsweise dennoch beschwerdeberechtigt sein könnte, ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung nicht einzutreten. 1.6. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2023 ändert am Ge- sagten nichts. Erstens erfolgte diese Eingabe nicht innert der ordentlichen Beschwerdefrist, kann sie daher nicht als Teil der Beschwerde (bzw. als Beschwerdeergänzung) betrachtet werden und ist nicht ersichtlich, wes- halb sie ausnahmsweise trotzdem beachtlich sein sollte. Zweitens ist nicht ersichtlich, was die behauptete Verletzung von Ausstandspflichten mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Betrug bzw. mit der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. November 2022 zu tun haben soll. Zwar führte die Beschwerdeführerin aus, dass der von ihr behauptete Betrug ohne die von ihr behauptete Aus- standsverletzung durch den Beschuldigten gar nicht möglich gewesen wäre. Nachdem aber aus den in vorstehenden Erwägungen genannten Gründen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Betrugs zu schüt- zen und somit von keinem stattgefundenen Betrug auszugehen ist, führt diese Begründung offensichtlich ins Leere und ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur behaup- teten Verletzung von Ausstandspflichten durch den Beschuldigten noch äussern müsste. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und im entsprechen- den Umfang mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard