Bei dieser Sachlage fehlte es dem Einleger am Beschwerdewillen. Auf die Eingabe vom 9. Dezember 2022 ist nicht einzutreten. 2. Es sind keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Eingabe vom 9. Dezember 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)