1.2. Der Eingabe des Einlegers an die Beschwerdekammer lässt sich keine Kritik an der Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersuchung entnehmen. Vielmehr machte der Einleger lediglich geltend, dass er der Meinung sei, er sei fahrfähig gewesen. Aufgrund dieser Eingabe war dessen Beschwerdewille folglich mindestens zweifelhaft. Entsprechend fragte die Verfahrensleiterin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 beim Einleger nach, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werden soll. Daraufhin teilte der Einleger mit, dass er lediglich eine Stellungnahme habe abgegeben wollen, dies aber am "falschen Ort" getan habe. -4-