Selbst bei Laien, an deren Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist eine Eingabe aber nur dann als Beschwerde entgegenzunehmen, wenn aus ihr die deutliche Absicht hervorgeht, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird. Diese minimale Anforderung an eine Rechtsschrift liegt nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch im Interesse der Rechtsuchenden selber, die nicht schon mit jeder Zuschrift an ein Gericht, die eine Kritik an einem Entscheid enthält, Kosten riskieren sollen (BGE 117 Ia 126 E. 5d). Erklärungen sind indessen, vorab wenn sie von juristischen Laien stammen, "pro appellante" auszulegen.