1. 1.1. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387). Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Entscheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt (BGE 93 I 209 E. 1).