3.2. Mit Schreiben der Verfahrensleiterin vom 23. Januar 2023 wurde der Einleger darauf hingewiesen, dass seiner Eingabe nicht entnommen werden könne, dass er sich gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersuchung zur Wehr setzen wolle. Der Vorwurf der Fahrunfähigkeit sei überdies im Hauptverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Dem Einleger wurde eine Frist von fünf Tagen gesetzt, um mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werden soll. Ohne schriftliche Mitteilung werde das Beschwerdeverfahren, das kostenpflichtig sei, durchgeführt. Das Schreiben wurde dem Einleger am 25. Januar 2023 zugestellt.