Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.397 / SB (STA.2022.4776) Art. 44 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Einleger A._____, […], […] Gegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. November 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Einleger wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle am 28. November 2022 in Benzenschwil angehalten. Aufgrund von Anzeichen auf Betäu- bungsmittelkonsum (zittrig, flatternde Augenlider) wurde ein Drugwipe-Test durchgeführt, der positiv auf THC und Benzodiazepine anschlug. Daraufhin wurde dem Einleger mündlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 SVG eröffnet. Überdies ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mündlich eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung an. 2. Mit (schriftlichen) Verfügungen vom 30. November 2022 bestätigte die Staatsanwaltschaft Muri Bremgarten sowohl die bereits mündlich erfolgte Eröffnung der Strafuntersuchung wie auch die mündliche Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersuchung. 3. 3.1. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) wandte sich der Einleger an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und machte geltend, er sei nicht unter Einfluss von Drogen gestanden und der Arzt im Spital habe ihm nach einigen Tests bestätigt, dass er fahrtüchtig gewesen sei. Er plädiere deswegen auf nicht schuldig. 3.2. Mit Schreiben der Verfahrensleiterin vom 23. Januar 2023 wurde der Ein- leger darauf hingewiesen, dass seiner Eingabe nicht entnommen werden könne, dass er sich gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersuchung zur Wehr setzen wolle. Der Vorwurf der Fahr- unfähigkeit sei überdies im Hauptverfahren und nicht im Beschwerdever- fahren zu klären. Dem Einleger wurde eine Frist von fünf Tagen gesetzt, um mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werden soll. Ohne schriftliche Mitteilung werde das Beschwerdeverfahren, das kostenpflichtig sei, durchgeführt. Das Schreiben wurde dem Einleger am 25. Januar 2023 zugestellt. 3.3. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 30. Januar 2023) teilte der Einleger mit, dass er lediglich eine Stellungnahme habe abgeben wollen und er das Beschwerdeverfahren "stoppen" wolle. Seine Absicht sei es gewesen, sich zu verteidigen, er habe dies jedoch am falschen Ort gemacht. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber Voraussetzung jeder Be- schwerde ist der Beschwerdewille (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387). Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Ent- scheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit er- kennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt (BGE 93 I 209 E. 1). Massgebend ist dabei nicht, welches der tatsächliche innere Wille des Erklärenden ist, sondern wie die Behörden die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen mussten und durften (Urteil des Bun- desgerichts 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). Es ist daher nicht erforderlich, dass die Erklärung ausdrücklich formuliert wird; der Beschwer- dewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (GUIDON, a.a.O., N. 387). Selbst bei Laien, an deren Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist eine Eingabe aber nur dann als Beschwerde entgegenzunehmen, wenn aus ihr die deutliche Ab- sicht hervorgeht, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird. Diese minimale Anforderung an eine Rechtsschrift liegt nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch im Interesse der Rechtsuchenden selber, die nicht schon mit jeder Zuschrift an ein Gericht, die eine Kritik an einem Entscheid enthält, Kosten riskieren sollen (BGE 117 Ia 126 E. 5d). Erklärungen sind indessen, vorab wenn sie von juristischen Laien stammen, "pro appellante" auszulegen. Bei unklaren, mehrdeutigen Äusserungen hat die Beschwerdeinstanz die be- troffene Person überdies als Ausfluss ihrer Fürsorgepflicht gemäss Art. 107 Abs. 2 StPO zu klaren Willensäusserungen zu veranlassen (GUIDON, a.a.O., N. 387; Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5; Obergericht des Kantons Uri OG BI 21 12 vom 7. September 2021 in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri 2020/21, Nr. 11, S. 76). 1.2. Der Eingabe des Einlegers an die Beschwerdekammer lässt sich keine Kri- tik an der Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie der ärztlichen Untersu- chung entnehmen. Vielmehr machte der Einleger lediglich geltend, dass er der Meinung sei, er sei fahrfähig gewesen. Aufgrund dieser Eingabe war dessen Beschwerdewille folglich mindestens zweifelhaft. Entsprechend fragte die Verfahrensleiterin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 beim Ein- leger nach, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werden soll. Daraufhin teilte der Einleger mit, dass er lediglich eine Stellungnahme habe abgegeben wollen, dies aber am "falschen Ort" getan habe. -4- Bei dieser Sachlage fehlte es dem Einleger am Beschwerdewillen. Auf die Eingabe vom 9. Dezember 2022 ist nicht einzutreten. 2. Es sind keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Eingabe vom 9. Dezember 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger