122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei es die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers festzulegen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erweist sich im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Strafe als verhältnismässig. 4.6. Zusammenfassend ist die am 28. November 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Februar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).