4.5. Die Dauer der seit am 25. August 2022 erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 25. Februar 2023 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Delikte von erheblicher Schwere (vgl. E. 4.2. hiervor) zur Last gelegt und er ist bereits vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 26. August 2022). Vorliegend steht unter anderem der Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung im Raum, welche mit einer Freiheitstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren bestraft wird (Art. 122 StGB i.V.m.