Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch gegen unbeteiligte und ihm unbekannte Drittpersonen gewalttätig geworden, wobei diese in eine Ersatzmassnahme naturgemäss nicht miteinbezogen werden können, zumal sie vor der Tatausführung nicht bekannt sind. Ein Kontaktverbot erweist sich zur Verhinderung weiterer Delikte als ungeeignet, wobei andere Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden.