bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers hat sich gezeigt, dass er nicht ansatzweise gewillt ist, sich an entsprechende Anordnungen zu halten; so hat er bereits mehrfach gegen eine entsprechende Fernhaltemassnahme verstossen (vgl. E. 4.2. hiervor) und ferner zum Ausdruck gebracht, dass ihm entsprechende Verbote "scheissegal" seien (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 12). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch gegen unbeteiligte und ihm unbekannte Drittpersonen gewalttätig geworden, wobei diese in eine Ersatzmassnahme naturgemäss nicht miteinbezogen werden können, zumal sie vor der Tatausführung nicht bekannt sind.