Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr wäre einzig eine Fernhaltemassnahme bzgl. D. und C. denkbar (vgl. auch Beschwerde, S. 5). Aus dem - 11 -