Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers zu sehen sein dürfte, wobei sich daran alleine durch den Aufenthalt in der Untersuchungshaft und ohne entsprechende therapeutische Behandlung kaum etwas geändert hat. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 4.3.4. Da ein einziger Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich die besonderen Haftgründe der Flucht- und Ausführungsgefahr vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2021 vom 22. April 2021, E. 4.3). 4.4. Sodann beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an Stelle von Haft "angemessene" Ersatzmassnahmen.