Im Ergebnis ist beim jetzigen Kenntnisstand mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau davon auszugehen, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Delikte gegen die körperliche Integrität von D., C. wie auch zum Nachteil unbeteiligter Drittpersonen drohen. Der durch den Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Gesinnungswandel, wonach ihn die Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt habe, ist wenig glaubhaft und vermag dessen ungeachtet die Wiederholungsgefahr nicht zu bannen, zumal die Ursache für die Delinquenz auch in der eingeschränkten Impulskontrolle und der sehr niedrigen