Das Risiko, dass der Beschwerdeführer in dabei ausgelösten Konfliktsituationen erneut auf seine für ihn bewährte Lösungsstrategie der Gewaltanwendung zurückgreife, sei als hoch zu beurteilen (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 14). Im Ergebnis ist beim jetzigen Kenntnisstand mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau davon auszugehen, dass im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Delikte gegen die körperliche Integrität von D., C. wie auch zum Nachteil unbeteiligter Drittpersonen drohen.