Zum gleichen Schluss gelangt die Gutachterin Dr. med. G., indem sie von einem hohen Rückfallrisiko ausgeht, so dass vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Störung mit weiteren Gewalthandlungen insbesondere in Konfliktsituationen zu rechnen sei. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis das Problem auf seine Weise angehen wolle und wieder den Kontakt zu D. suche. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer in dabei ausgelösten Konfliktsituationen erneut auf seine für ihn bewährte Lösungsstrategie der Gewaltanwendung zurückgreife, sei als hoch zu beurteilen (Vorabstellungnahme von Dr. med.