und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers erhellt, dass im Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers wiederum schwere Gewaltdelikte drohen, wobei sich diese nicht nur gegen D. oder C. richten müssten, sondern auch unbeteiligte Dritte als Opfer in Frage kommen, womit eine erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter (insb. der körperlichen Integrität) anderer vorliegt, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in sein Verhalten zeigt und selbst angibt, Konflikte mit Gewalt lösen zu wollen. Zum gleichen Schluss gelangt die Gutachterin Dr. med.