G. vom 12. Oktober 2022, S. 12]) zwischen dem Beschwerdeführer, D. und C. nach wie vor (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 118), wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Situation im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers entspannen sollte, zumal der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. G. angab, D. nach seiner Freilassung wieder treffen zu wollen um mit ihr zu reden und er hoffe, dass D. nicht mehr mit ihrem Freund (C.) zusammen sei (Vorabstellungnahme von Dr. med. G. vom 12. Oktober 2022, S. 7). Nach dem Gesagten - 10 -