Nach dem Gesagten ist aufgrund der momentanen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer auch vor Gewalttätigkeiten gegenüber ihm unbekannten Drittpersonen keinen Halt zu machen scheint, wobei die ihm zur Last gelegten Tathandlungen zumeist aus nichtigem Anlass erfolgten und eine gewisse Schwere aufweisen, zumal der Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung im Raum steht (vgl. E. 4.2. hiervor). Weiter ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer als Boxer und Kampfsportler bezeichnet und somit über eine erhöhte Schlagkraft verfügen dürfte ("[…] knapp 21-jährigen Mann mit imposantem athletischem