Der Beschwerdeführer gestand mehrfach ein, dass er C. habe verprügeln und schwer verletzen wollen (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 9 ff.; Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 26. August 2022, Fragen 34, 35, 58 und 63) und zwar "stark", "mit den Fäusten" "ins Gesicht" (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 18, 20 und 23), wobei es aufgrund der derzeitigen Aktenlage primär dem Pfeffersprayeinsatz von C. zu verdanken ist, dass es zu keiner gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen ist ("Ich kann nicht garantieren, dass ich ihn nicht geschlagen hätte […]