G. vom 12. Oktober 2022, S. 6) und davon auszugehen ist, dass die Taten zum Nachteil von D. und C. aus emotionalen Gründen (insbesondere Eifersucht) erfolgten, zumal D. den Beschwerdeführer offenbar mehrmals "abblitzen" liess (vgl. Einvernahmeprotokoll D. vom 11. August 2022, Fragen 19 ff.), dieser die Ablehnung nicht zu akzeptieren schien (vgl. Einvernahmeprotokoll D. vom 10. November 2022, Frage 17), so dass Fernhaltemassnahmen bzgl. D. (und C.) erlassen werden mussten, welche der Beschwerdeführer wiederum nicht befolgte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 26. August 2022, Frage 52; Einvernahmeprotokoll Be-